Hausordnung - Rückert-Gymnasium Berlin

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Hausordnung des Rückert-Gymnasiums
Die Aufgaben und Ziele der Schule können nur erfüllt werden, wenn sich jedes Mitglied der Schulgemeinschaft verantwortlich mitbeteiligt und durch sein Verhalten dazu beiträgt, die Gemeinschaft zu fördern. Rücksichtnahme ist eine Voraussetzung des Gemeinschaftslebens und daher auch im Schulalltag unerlässlich. Die folgende Hausordnung soll allen am Schulleben Beteiligten die Umsetzung dieser Ziele ermöglichen.

Das Hausrecht wird vom Schulleiter oder seinem Vertreter ausgeübt. Jede(r) unterrichtende oder aufsichtführende Lehrer*in, die Sekretärinnen, der Hausmeister und die Verwaltungsangestellte vertreten in ihrem jeweiligen Bereich den Schulleiter bei der Ausübung des Hausrechts.
(1) Stunden- und Pausenordnung
(a)
Unterrichtszeiten    Montag-Freitag         Pausen (Min.)
1.   Stunde                08:00 – 08:45 Uhr         5
2.   Stunde                08:50 – 09:35 Uhr         15
3.   Stunde                09:50 – 10:35 Uhr         0
4.   Stunde                10:35 – 11:20 Uhr         50
5.   Stunde                12:10 – 12:55 Uhr         5
6.   Stunde                13:00 – 13:45 Uhr         5
7.   Stunde                13:50 – 14:35 Uhr         5
8.   Stunde                14:40 – 15:25 Uhr         5
9.   Stunde                15:30 – 16:15 Uhr         5
10. Stunde                16:20 – 17:05 Uhr         5
11. Stunde                17:10 – 17:55 Uhr         5
12. Stunde                18:00 – 18:45 Uhr

(b) Schüler*innen, deren Unterricht um 08:00 Uhr beginnt, halten sich zunächst nur im Erdgeschoss auf, ab 07:45 Uhr können sie ihre Klassenräume aufsuchen.

(c) Jede(r) Lehrer*in und Schüler*in ist dafür verantwortlich, dass die Unterrichtsarbeit pünktlich begonnen werden kann. Alle sind verpflichtet, sich am aushängenden Vertretungsplan zu informieren. Unterrichtsräume müssen so aufgesucht werden, dass ein Unterrichtsbeginn mit dem Klingelzeichen möglich ist. Ist der/die Lehrer*in fünf Minuten nach dem Unterrichtsbeginn nicht erschienen, teilt der/die Klassensprecher*in oder ein andere(r) Schüler*in dies im Lehrerzimmer oder im Sekretariat mit.

(d) In den Pausen dürfen Schüler der Klassen 5 bis 10 das Schulgelände nicht verlassen. Im hinteren Bereich des Pausenhofes (vor der Cafeteria) endet das Schulgebäude des Rückert-Gymnasiums vor der unteren Sporthalle. Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung tritt außer Kraft, wenn das Verlassen des Schulgeländes nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Schulbesuch steht. Die Cafeteria und die dazugehörigen Räumlichkeiten (Mensa) dienen nur zum Kauf bzw. zur Einnahme von Speisen und Getränken. Während der großen Pausen (nach der 2. und 4. Unterrichtsstunde) müssen die Schüler*innen der Klassen 5 bis 10 das Schulgebäude verlassen, sofern nicht abgeklingelt wird oder andere Regelungen in Kraft treten.

(e) Die Nutzung der Cafeteria und den dazugehörigen Räumlichkeiten gestaltet sich so, dass die Schüler*innen der Grundstufe (5./6. Klasse) das (kostenlose) Mittagessen von 11:20 - 11:45 Uhr einnehmen und erst anschließend die Schüler*innen der 7.-12. Jahrgangsstufen die Mensa nutzen dürfen. Die gemeinsame Nutzung der Mensa soll durch gegenseitige Rücksichtnahme bestimmt sein.

(f) Da die Beaufsichtigung der Schüler*innen auch bei Unterrichtsausfall bzw. Nichtteilnahme an bestimmten Unterrichtsveranstaltungen gewährleistet werden muss, werden Schüler*innen in der Regel beaufsichtigt. In besonderen Fällen dürfen nicht volljährige Schüler*innen das Schulgelände mit Erlaubnis der Schulleitung verlassen, wenn eine Einverständniserklärung der Eltern vorliegt.
(2) Versäumen von Unterricht
(a) Kann der/die Schüler*in wegen Krankheit oder sonstiger unvorhergesehener wichtiger Gründe nicht am Unterricht teilnehmen, so sind die Erziehungsberechtigten bzw. bei Volljährigkeit er/sie selbst verpflichtet, die Schule, den/die Klassenlehrer*in bzw. Tutor*in davon am ersten Tag des Fernbleibens mündlich und spätestens am dritten Tag auch schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(b) Bei voraussehbarem Fehlen in begründeten Einzelfällen ist rechtzeitig eine Beurlaubung zu beantragen. Klassenlehrer*in bzw. Tutor*in können eine Befreiung vom Unterricht von bis zu 3 Tagen genehmigen. Die Beantragung hat hierbei zumindest eine Woche im Voraus zu erfolgen. Eine Unterrichtsbefreiung ab 4 Tagen oder in unmittelbarem Zusammenhang mit Ferien oder Klausuren in der Qualifikationsphase muss beim Schulleiter zumindest zwei Wochen im Voraus beantragt werden.

(c) Verspätungen ab 25 Minuten sind wie Schulversäumnisse zu behandeln.

(d) Schüler*innen, die während des Tages den Unterrichtsbesuch krankheitsbedingt oder aus anderen zwingenden Gründen abbrechen müssen, werden vom Schulleiter beurlaubt und müssen, wenn sie nicht volljährig sind, vom Erziehungsberechtigten oder einem von ihm Beauftragten abgeholt werden. Auch dieses Versäumnis ist dem Klassenlehrer*in / Tutor*in durch eine Bescheinigung des Erziehungsberechtigten zu bestätigen (Vordruck / Ausgabe im Sekretariat).

(e) Unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht kann zur Streichung aus der Schülerliste führen: Bleibt ein(e) nicht mehr schulpflichtige(r) Schüler*in im Verlauf von zwei Monaten an mehr als 10 Schultagen oder im Verlauf von 6 Monaten an mehr als 14 Tagen dem Unterricht ganz oder stundenweise unentschuldigt fern, kann die Streichung des/der Schüler*in aus der Schülerliste vorgenommen werden. Bei der Berechnung der Fehlzeiten bleiben die Ferienzeiten unberücksichtigt.

(f) Versäumt ein(e) Schüler*in eine Klausur, so muss er/sie spätestens am dritten Werktag nach Krankheitsbeginn ein Attest bei Frau Ebrahimi (ggf. mittels Fax) vorlegen, ansonsten wird die versäumte Klausur mit 0 Punkten bewertet.
Über die Zulassung zu einer Nachklausur entscheidet im Auftrag des Schulleiters Frau Ebrahimi (siehe hierzu auch das Merkblatt: Hinweise zu den Klausuren).
(3) Hofordnung
(a) Die Pausenhöfe dienen zur Erholung der Schüler*innen in den großen Pausen. Auch die Pausengestaltung soll durch gegenseitige Rücksichtnahme bestimmt sein.

(b) Rauchen schadet der Gesundheit. Auf dem gesamten Schulgelände ist das Rauchen nicht gestattet. Dazu gehören auch die Gehwege vor dem Schulgebäude (-gelände).
(4) Einrichtung der Schule
(a) Das Schulgelände mit allen Einrichtungen (inkl. Mobiliar) ist pfleglich zu behandeln. Alle Schäden und Mängel sind sofort dem Hausmeister bzw. im Sekretariat zu melden. Sind Schäden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden, hat der Betreffende entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen Ersatz zu leisten.

(b) Verschmutzungen sind von den Verursachern zu beseitigen. Sind diese nicht zu ermitteln, hat die betreffende Lerngruppe, in deren Bereich die Verschmutzung verursacht wurde, diese kollektiv zu beseitigen.

(c) Um den Reinigungskräften die Arbeit zu erleichtern, sorgt der/die zuletzt im Klassenraum unterrichtende Lehrer*in dafür, dass die Schüler*innen nach der letzten Stunde die Stühle in den Unterrichtsräumen auf den Tisch stellen, die Fenster schließen und die Räume besenrein hinterlassen.
(5) Schulveranstaltungen
(a) Jede Veranstaltung, die außerhalb des planmäßigen Unterrichts in der Schule stattfinden soll, muss beim Schulleiter beantragt werden. Nach der Genehmigung müssen Ort und Zeit dem Hausmeister rechtzeitig mitgeteilt werden.

(b) Für Klassenfeste gibt es im Sekretariat besondere Antragsformulare.
(6) Sonstige Regelungen
(a) Gefundene Gegenstände sind im Sekretariat abzugeben.

(b) Größere Geldbeträge, Wertgegenstände und besonders wertvolle Kleidungsstücke sollen nicht in die Schule mitgebracht werden; dies gilt insbesondere an Tagen mit Sportunterricht.

(c) Das Mitbringen von Waffen aller Art, Laserpointern und Spraydosen in die Schule sind verboten. Für Schüler*innen der SEK I gilt darüber hinaus, dass mitgebrachte Mobiltelefone und andere elektronische Geräte im Schulgebäude und auf dem Schulgelände auszuschalten sind. Ausnahmen (z.B. zur Information von Eltern) sind von einem/r Lehrer*in zu genehmigen. Bei Nichtbeachtung wird das elektronische Gerät von dem/der Lehrer*in vorübergehend einbehalten und nur dem Erziehungsberechtigten ausgehändigt.
Über Ausnahmefälle entscheidet der Schulleiter.

(d) Die Veröffentlichung und das Erstellen von Fotographien, Kommentaren, Filmaufnahmen (auch mit Mobiltelefonen) vom Rückert-Gymnasium oder über das Rückert-Gymnasium, die Lehrkräfte oder Schüler*innen sind grundsätzlich verboten, sofern dies nicht vom Schulleiter genehmigt ist.

(e) Das Tragen von Mützen, Kappen und anderer Kopfbedeckungen ist im gesamten Schulgebäude untersagt. Davon ausgenommen ist das Tragen von Kopfbedeckungen aus religiösen Gründen.
(7) Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
Bei Konflikten und Störungen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit sind vorrangig erzieherische Mittel einzusetzen. Sind weiterreichende Maßnahmen erforderlich, regelt dies das Schulgesetz in der jeweils gültigen Fassung.

Die Punkte dieser Hausordnung, die sich auf Erziehungsberechtigte beziehen, gelten entsprechend für volljährige Schüler*innen.

Diese Hausordnung tritt am 22.06.2020 in Kraft.

Aktuelle Ergänzung (17.8.2020):
Noch immer gelten „corona-bedingte“ Sonderregelungen (siehe Mitteilungen).

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